Class 5120376 1920

Aufruf zum gemeinschaftlichen Handeln

Information für Schulen und Kindertagesstätten 

Ein Gastbeitrag von Christian Pladwig

Im Rahmen der Corona-Pandemie sind Schließungen von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen und Kitas) angeordnet worden. Unabhängig von geographischen Gegebenheiten oder lokalen Regelungen bedarf es einer globalen Anstrengung und Umsicht, um diese Einrichtungen wieder zu öffnen und sicher betreiben zu können.

In Deutschland gehen ca. 90.000 Gebäudereiniger zurück an ihre Arbeit und werden Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sicherstellung der Hygiene gemäß der DIN 77400 ergreifen. Im Rahmen der Gebäudereinigerausbildungsverordnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 GebReinAusbVO) wurden innerhalb von zwölf Unterrichtsstunden die grundlegenden Kenntnisse zur Ausführung von Dekontaminationen vermittelt. Gemäß dieser sollten Unternehmen die Maßnahmen der Desinfektion dokumentieren und weiterleiten.

Um die SARS-CoV-2-Erreger nachhaltig und sicher einzudämmen, ist ein gemeinschaftliches Handeln mit den Desinfektoren unabdingbar. Diese gelten gemäß dem Infektionsschutzgesetzt (§ 17 Abs. 3 IfSG) und den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) als mit der erforderlichen Sachkunde ausgestattet.
 
In Schulen können die Desinfektoren ihre Sachkenntnis für die Überprüfung, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen für Desinfektionen nach dem Infektionsschutzgesetz, Flächendesinfektions- und andere Reinigungsmaßnahmen und die Desinfektion von wasserführenden Systemen einbringen, um die Sicherheit der Schüler zu gewährleisten. Auch die Schulung von Schülern, Lehrern und sonstigem Personal in Desinfektion- und Hygienemaßnahmen, Gefährdungsbeurteilungen gemäß der Biostoffverordnung (Verwendung von Desinfektionsmitteln), Hygiene- und Desinfektionsplanerstellung, Wirksamkeitskontrolle bestehender Pläne und Planungen bezüglich Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen können nötig sein.

Im Interesse aller Beteiligten sind wirtschaftliche und politische Bestrebungen der einzelnen betroffenen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen zu vernachlässigen. Aktuelle Fälle zeigen, dass fahrlässige Handlungen durch Mitarbeiter von Reinigungsdienstleistern in strafrechtlichen Ermittlungen im Bereich Körperverletzung und versuchtem Mord enden können.

Übersicht der möglichen Hygienemaßnahmen im Schulbereich
Die hier beschriebenen Ideen sind nicht vollständig und benötigen eine stetige Prüfung und Kontrolle. Ein genauer Plan ist zudem orts- und situationsabhängig.

Maskenpflicht
Alle Personen, unabhängig ob Schüler oder Lehrer, sollten eine Maske tragen. Hierbei geht es weniger um die Schutzwirkung für den Träger, sondern vielmehr um einen psychologisch-physischen Hinweis, dass das Gesicht nicht zu berühren ist.

Händedesinfektion/ allgemeine Reinigung (ohne Versorgungsengpässe)

Eine Möglichkeit der Händedesinfektion sollte in jedem Klassenzimmer vorhanden sein. Die obligatorische Benutzung sollte vor Beginn und nach Beendigung der Schulstunde erfolgen.
Bei einer geschulten und nachgewiesenen Händehygiene, sollten im Regelbetrieb keine zusätzlichen Reinigungskosten im Rahmen der normalen Reinigung von Schulgebäuden entstehen. Dies basiert auf der Annahme, dass die Verwendung von Masken und die regelmäßige Händedesinfektion der potentiellen Verbreitung von Erregern entgegenwirkt.

Fragen zur Hautpflege und zu den einzelnen Produkten können die jeweiligen Desinfektoren oder aber Partner des EFfD e.V. beantworten.

Händedesinfektion/ allgemeine Reinigung (mit Versorgungsengpässen)
Die Hände sollten unmittelbar nach Betreten und vor dem Verlassen des jeweiligen Gebäudekomplexes desinfiziert werden.
Der SARS-CoV-2-Virus ist bei Einhaltung der Technischen Regeln leicht zu deaktivieren. Deshalb sollte die Reinigung aller durch Hände berührten Flächen mehrfach am Tag wiederholt werden.
Weiterhin muss den Schülern die Wichtigkeit des gründlichen Händewaschens bewusst gemacht werden. Besonders sei hier auf das Händewaschen vor dem Verzehr von Speisen zu achten. Türen sollten so positioniert werden, dass sie ohne Berührung geöffnet werden können oder dauerhaft geöffnet sind.

Fragen zur Inaktivierung des Virus können die jeweiligen Desinfektoren auf den Seiten des EFfD oder der Verfasser beantworten.

Nachgewiesene Kontamination durch SARS-CoV-2-Viren
Hier ist den Anweisungen der Behörden Folge zu leisten und unbedingt ein Desinfektor zu Rate zu ziehen. So kann im Sinne des Infektionsschutzgesetzes korrekt, haftungs- und rechtsicher gehandelt werden.

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