Information der Fachverbände für Desinfektoren und Hygienebeauftragte
Die Fachverbände für Desinfektoren und Hygienebeauftragte und deren Mitglieder erreichen zunehmend Nachfragen zum Umgang mit der aktuellen Corona-Krise und den umzusetzenden Maßnahmen laut Infektionsschutzgesetz (IfSG).
§ 17 Abs. 1 des IfSG besagt, dass, sollten Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sein oder sollte dies anzunehmen sein und wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen hat (…)
§ 17 Abs. 2 führt zudem aus, dass, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen hat. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.
Besonders §17 Abs. 3 wirft derzeit immer wieder Fragen bei den zuständigen Ämtern, Behörden und Einrichtungen auf:
(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.
Bei behördlich angeordneten Maßnahmen sind nach § 18 des IfSG Mittel und Verfahren zu verwenden, die von der Bundesoberbehörde geprüft und in einer Liste veröffentlicht werden. Die Bundesoberbehörde für die Desinfektion ist das Robert-Koch-Institut (RKI). Vom RKI vorgegebene Mittel und Verfahren sind entsprechend der RKI-Liste zu verwenden.
Gemäß der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 Pkt. 4.1.10 dürfen Desinfektionsarbeiten grundsätzlich nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Fachlich geeignete Personen sind nach Pkt. 2.10. medizinisches Personal oder Desinfektoren.
Wir werden zunehmend mit der Frage konfrontiert, wie sich die erforderlichen Sachkunde definiert und nachzuweisen ist.
Um sicher zu gehen, dass Sie als Auftraggeber die bestmögliche Unterstützung in der aktuellen epidemiologischen Situation erhalten, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass die von Ihnen beauftragte Fachkraft ihre Sachkunde nach § 17 Abs. 3 IfSG nachweist.
Desinfektor*innen können Ihnen ihre Fachkunde durch Zertifikate über die
bestandene Ausbildung zum / zur geprüften bzw. staatlich anerkannten
Desinfektor*in und regelmäßig besuchte Aktualisierungskurse nachweisen. Um als
Desinfektor*in tätig sein zu dürfen, ist eine, während einer mindestens 130
Unterrichteinheiten dauernden Ausbildung erworbene, Qualifikation erforderlich.
Jede Unterrichtseinheit entspricht dabei
45 Minuten. Es werden die Grundlagen der Mikrobiologie, der Infektiologie, der
Desinfektion und Reinigung sowie eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen vermittelt.
Der Grundkurs umfasst sämtliche Bereiche in denen Desinfektor*innen tätig sind,
wie beispielsweise klinische Bereiche, Raumlufttechnik, Trinkwasser,
Lebensmittelbereiche bis hin zur Tatortreinigung.
Um ihre Aufgaben stets nach den allgemein anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu erfüllen, erwerben die so ausgebildeten Fachkräfte fortlaufend aktuelle Kenntnisse durch die regelmäßige Teilnahme an Aktualisierungskursen.
In Nordrhein-Westfalen sind staatlich anerkannte Desinfektor*innen, laut Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Desinfektoren, verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer dreitägigen Fortbildung an einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Bundesländer Hessen und Sachsen verpflichten Desinfektor*innen jährlich zur Fortbildung. In Sachsen ist der Nachweis darüber dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Auch in Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind Fachkräfte per Landeshygieneverordnung zur Weiterbildung verpflichtet. Berlin und Niedersachsen schreiben in ihren Verordnungen eine Aktualisierung nach spätestens 2 Jahren vor. Berlin fordert diese sogar jährlich.
Die Landeshygieneverordnungen in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern fordern eine jährliche Fortbildung explizit von Krankenhauspersonal und Hygienefachkräften. Eine Aktualisierung nach spätestens 2 Jahren wird von den genannten Personengruppen in den Ländern Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Saarland verlangt.
Lediglich in Bremen und Baden-Württemberg fehlt es an einer konkreten Regelung.
Sollten Sie neben einer durchführenden Fachkraft auch eine/n Sachverständige/n benötigen, achten Sie bitte auf das Vorliegen der persönlichen Qualifikation nach DIN EN ISO 17024. Nach den Vorgaben dieser Norm müssen die zertifizierten Sachverständigen ihr Fachwissen, unabhängig vom Bundesland, jährlich erweitern und aktualisieren. Daneben müssen in der Regel Gutachten und andere Nachweise bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden.
Auftraggeber und Gerichte können deshalb davon ausgehen, dass ein*e auf der Grundlage der DIN EN ISO 17024 zertifizierte*r Desinfektor*in auch ein fundiertes und aktuelles Wissen sowie entsprechende praktische Erfahrungen als Sachverständige*r verfügt.
Europäischer Fachverband für Desinfektoren (EFfD)
Peter Weis
1. Vorsitzender
Eduardstraße 11
06366 Köthen (Anhalt)
Telefon
+49 (0) 172 3702526
+49 (0) 3496 6499465
E-Mail: peterweis@weishygiene.de
Verband
für Desinfektoren und Hygienebeauftragte e.V.
Koppelstraße 1
47551 Bedburg-Hau
Reinhard Georg Makiolka
1. Vorsitzender
Telefon
+49 (0)160 – 8415889
+49 (0)2821 – 7418005
E-Mail: info@ffd-hyg.de
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